Händler müssen Kunden eindeutig über Widerrufsrecht aufklären

09.12.2009 | Berlin
Im Internet handelnde Unternehmen müssen ihre Kunden unmissverständlich und vollständig über ihr Widerrufsrecht aufklären. Das hat der Bundesgerichtshof (BGH) nach einer Klage des Verbraucherzentrale Bundesverbands (vzbv) gegen einen Versandhändler entschieden, der sich auf der Internetplattform eBay präsentiert hat.

Es reiche nicht aus, wenn Händler lediglich Teile des amtlichen Musters verwenden, stellten die Richter klar. Solange der Kunde nicht korrekt über sein Widerrufsrecht aufgeklärt wurde, kann er die gekaufte Ware jederzeit zurückgeben.

Verbraucher, die Waren von einem professionellen eBay-Händler kaufen oder ersteigern, können den Vertrag innerhalb eines Monats widerrufen und die Ware zurückgeben. Doch das Widerrufsrecht wird nach Beobachtungen des Verbraucherzentrale Bundesverbands von eBay-Händlern immer wieder durch unklare Formulierungen aufgeweicht. So verwendete der beklagte Versandhändler eine Klausel, nach der die Monatsfrist "frühestens mit Erhalt der Ware und dieser Belehrung" beginnt. Der Kunde wird damit im Unklaren darüber gelassen, von welchen weiteren Voraussetzungen der Fristbeginn abhängt. Tatsächlich muss der Händler auch eine Reihe von Informationspflichten erfüllen, bevor die Widerrufsfrist beginnt. Er muss zum Beispiel über die Vertragsbedingungen und die technischen Schritte bis zum Vertragsabschluss informiert und die Möglichkeit zur Korrektur von Fehleingaben vorgesehen haben. Der Bundesgerichtshof sah in der unvollständigen Klausel einen Verstoß gegen das gesetzliche Transparenzgebot.

Eindeutig und korrekt muss auch eine Klausel sein, die dem Händler Anspruch auf Wertersatz einräumt, falls er die Ware in verschlechtertem Zustand zurück bekommt. So muss der Anbieter klar benennen, in welchen Fällen ein Anspruch auf Wertersatz besteht. Der bloße Gebrauchstest etwa eines Kaffeeautomaten oder das Anprobieren eines Kleides ist stets erlaubt und kann keinen Anspruch auf Wertersatz auslösen. Der Bundesgerichtshof stellte auch klar: Wollen eBay-Händler sicher gehen, dass ihre Widerrufsbelehrungen rechtlich einwandfrei sind, müssen sie die amtliche Musterbelehrung wörtlich und vollständig übernehmen. Sie dürfen sich daraus nicht nur die Rosinen herauspicken.

Quelle: Pressemeldung Verbraucherzentrale Bundesverband e.V.

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