Kredit- und EC-Kartenmissbrauch: wann Kunden selbst auf dem Schaden sitzen bleiben
Der Versicherer erklärt, in welchen Fällen der Kunde haftet und in welchen Fällen nicht.
Laut Umfrage zahlen zwar rund drei Viertel (78 Prozent) der 1.006 Befragten über 18 Jahre bargeldlos. Fast jeder Dritte (31 Prozent) ist jedoch um die Sicherheit besorgt. Über die Folgen eines Kartenmissbrauchs wissen die meisten dennoch nicht genau Bescheid: So haben zwar 69 Prozent aller Befragten bereits davon gehört, dass seit dem 1. November 2009 neue Haftungsregeln gelten. Fast zwei Drittel (63 Prozent) von ihnen wissen jedoch nicht, wann sie auf dem Schaden selbst sitzen bleiben und wann nicht.
Wer sich vor den Risiken beim bargeldlosen Zahlungsverkehr schützen will, kann bei CosmosDirekt ab Januar 2010 einen Konto-Schutzbrief abschließen. Das Produkt versichert gegen jeglichen Missbrauch beim Abheben am Geldautomaten, beim Bezahlen mit Kredit- oder Bankkarten sowie beim Online-Banking. Nach dem Zahlungsdienste-Umsetzungs-Gesetz vom 01.11.2009 haftet nämlich nicht in jedem Fall die Bank.
Kreditkartenmissbrauch - wer kommt für den Schaden auf?
CosmosDirekt beantwortet Fragen zur Haftung:
In welchen Fällen haftet der Kunde, falls seine EC- oder Kreditkarte in falsche Hände gerät?
Wer beispielsweise seine EC-Karte verliert, der muss jeden Schaden bis zu 150 Euro selbst tragen - egal, ob er dafür verantwortlich ist oder nicht. Er haftet bis zu dem Zeitpunkt, bis er den Verlust meldet und die Bank die Karte sperrt. Diese Regelung gilt, sofern das Geldinstitut in seinen allgemeinen Geschäftsbedingungen keine niedrigere Selbstbeteiligung festgelegt hat. Mit 150 Euro ist es jedoch nicht in jedem Fall getan: Je nach Kartenlimit kann der Verlust leicht in die Tausende gehen. Hat der Kunde grob fahrlässig gehandelt oder wirft ihm die Bank das vor, muss der Kunde für den gesamten Schaden selbst aufkommen.
In welchen Fällen kann die Bank dem Kunden vorwerfen, dass er grob fahrlässig gehandelt hat?
Benutzt ein Dieb beispielsweise die richtige Geheimzahl (PIN) oder Transaktionsnummer, darf die Bank bereits davon ausgehen, dass der Kunde grob fahrlässig gehandelt hat. Man spricht dann von einem Anscheinsbeweis. Der Betroffene haftet in diesem Fall allein - es sei denn, er kann beweisen, dass ihn keine Schuld trifft oder er nur leicht fahrlässig war - was sehr schwierig ist.
Was bedeutet grob fahrlässig?
Grob fahrlässig zu handeln, kann schneller passieren als man denkt: Zum Beispiel, wenn jemand seine Geheimnummer auf einem Zettel notiert und ins Portemonnaie legt.
Und in welchem Fall liegt einfache Fahrlässigkeit vor?
Einfache Fahrlässigkeit bedeutet beispielsweise, dass der Kunde nicht richtig aufpasst, wenn er seine Geheimnummer an der Kasse im Supermarkt eingibt. Jemand anderes beobachtet ihn dabei und notiert sich die Nummer. Wird dem Kunden von der Bank nur einfache Fahrlässigkeit vorgeworfen, muss er nur den üblichen Eigenanteil von 150 Euro zahlen. Allerdings gilt: Bei Einsatz der Karte außerhalb Europas muss der komplette Verlust anteilig getragen werden - je nach Mitschuld.
Wer haftet, wenn die Karte bereits gesperrt wurde?
Dann haftet in der Regel die Bank bzw. das Kartenunternehmen. Allerdings bemerkt der Kunde den Verlust oder den Missbrauch nicht immer sofort. Kam beispielsweise die Geheimnummer der EC-Karte abhanden oder wurden die Kartendaten heimlich kopiert, fällt das dem Betroffenen eventuell erst bei der nächsten Abrechnung auf - wenn die Betrüger bereits eingekauft haben.
Quelle: Pressemeldung Generali Deutschland Holding AG
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