Wieder bis zur letzten Minute gewartet?
Was ist aber zu beachten, wenn man einen Gutschein kauft und diesen verschenkt?
Vielfach sind Gutscheine befristet, das heißt, sie müssen innerhalb einer bestimmten Zeitspanne eingelöst werden. Auf dem Gutschein ist dann meist ein festes Datum aufgedruckt. "Dies ist zunächst rechtlich nicht zu beanstanden, aber eine zu knapp bemessene Frist ist unwirksam", informiert Marion Schmidt von der Verbraucherzentrale Sachsen. Man kann dann auch nach Fristablauf die Einlösung verlangen. Eine Frist von einem Jahr oder darunter ist in den meisten Fällen nicht wirksam, da sie den Verbraucher unangemessen benachteiligt. Die gesetzliche Verjährungsfrist für Gutscheine beträgt drei Jahre. Das Hanseatische Oberlandesgericht hat darüber hinaus festgestellt, dass z.B. Kinogutscheine ab Ausstellungsdatum nicht vor Ablauf von zwei Jahren verfallen dürfen.
Gutscheine fürs Theater, und zwar für eine bestimmte Theateraufführung in der entsprechenden Spielzeit, gelten dann auch nur für diese Zeit.
Ist ein Gutschein unbefristet, muss dieser innerhalb von drei Jahren eingelöst werden. Die Frist beginnt dann immer erst zum Schluss des Jahres, in dem der Gutschein erworben wurde.
Wer einen Gutschein zu Weihnachten geschenkt bekommt, kann diesen nach Auffassung der Verbraucherzentrale Sachsen auch Stück für Stück einlösen. Rechtlich ist allerdings noch nicht geklärt, ob der Händler sich auf diese Vorgehensweise einlassen muss oder einfach aus Kulanzgründen seinem Kunden entgegen kommt. "Jedoch hat der Verbraucher kein Recht, den Restbetrag des Gutscheines als Bargeld ausgezahlt zu bekommen", informiert Schmidt.
Quelle: Pressemeldung Verbraucherzentrale Sachsen
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