In seinem Urteil zur VRB 1994 hat der Bundesgerichtshof definiert, dass Auslegungsunsicherheiten hinsichtlich Ersatzfahrzeugklauseln stets zugunsten des Versicherungsnehmers aufgelöst werden. Demnach besteht Versicherungsschutz bereits beim Erwerb eines Ersatzfahrzeugs, selbst ohne Zulassung. Die Grundlage hierfür bildet § 305c Abs. 2 BGB. Dadurch profitieren Versicherte von erweitertem Rechtsschutz bei Rechtsstreitigkeiten im Zusammenhang mit Fahrzeugkäufen und können rechtliche Auseinandersetzungen frühzeitig mit juristischer Hilfe angehen. Versicherungsnehmer erhalten so unverzüglich Zugriff auf anwaltliche Unterstützung und Prozesskostenübernahme.
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Versicherungsnehmer profitieren von weitgehendem Rechtsschutz trotz Zulassungslücke automatisch dauerhaft
Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat die abweisende Entscheidung des Oberlandesgerichts Schleswig aufgehoben und das Verfahren zur weiteren Prüfung zurück an die Vorinstanz verwiesen. In seiner Entscheidung stellte er fest, dass Versicherungsnehmer bereits vor der offiziellen Zulassung eines nachträglich gekauften Fahrzeugs einen Anspruch auf Deckungsschutz nach § 21 Abs.2, Abs.8 und § 23 Abs.3 Satz 4 der VRB 1994 haben. Unklare Vertragsklauseln sind gemäß § 305c Abs.2 BGB zum Nachteil des Versicherers auszulegen.
Versicherungsnehmer profitieren entsprechend von Zweifelsregel bei unklaren VRB-Klauseln BGH
Das Berufungsgericht hat im Sinne des BGH festgestellt, dass die Klauseln in § 21 Abs. 2, Abs. 8 und § 23 Abs. 3 Satz 4 VRB 1994 der A. Versicherung unzureichend klar sind. Unter Verweis auf § 305c Abs. 2 BGB ist jede zweideutige Regelung gegen den Verwender auszulegen. Versicherte erhalten damit Deckungsschutz für jegliche Rechtsstreitigkeiten in Verbindung mit dem Kauf eines Ersatzfahrzeugs, einschließlich außergerichtlicher Verhandlungen und gerichtlicher Auseinandersetzungen ohne zeitliche und inhaltliche Einschränkung.
BGH klärt: Ersatzfahrzeugkauf versichert Vorsorgeversicherung sofort und automatisch umfassend
Nach Auffassung des BGH aktiviert sich der Versicherungsschutz der Vorsorgeversicherung ohne zusätzliche Bedingungen, sobald ein Ersatzfahrzeug der vereinbarten Gruppe erworben wird. Versicherten steht somit Rechtsschutz für deliktische Ersatzansprüche zu, beispielsweise im Rahmen des Abgasskandals wegen manipulierter Abgasreinigung. Der umfassende Deckungsumfang schließt außergerichtliche Verhandlungen, anwaltliche Unterstützung sowie gerichtliche Verfahren in erster Instanz ein. Alle dabei entstehenden Kosten werden vom Versicherer bis zur vertraglich festgelegten Höchstgrenze getragen. Versicherte profitieren sofort und dauerhaft.
Streitigkeiten beim Ersatzfahrzeugkauf fallen auch ohne Zulassung unter VRB-1994-Rechtsschutz
Die BGH-Entscheidung stellt klar, dass weder der eindeutige Wortlaut noch die systematische Anordnung der VRB 1994 eine Einschränkung des Versicherungsschutzes auf später zugelassene Fahrzeuge enthält. Stattdessen sichert § 21 Abs. 8 Satz 4 gemeinsam mit § 23 Abs. 3 Satz 4 VRB 1994 umfassenden Rechtsschutz bei Konflikten über den Fahrzeugankauf. Selbst wenn am Schadentag kein Fahrzeug amtlich zugelassen ist, bleibt der Fahrer-Rechtsschutz gem. § 23 VRB 1994 uneingeschränkt bestehen.
BGH stellt klar: §17 erlaubt keine Deckungsverweigerung bei Erfolgsaussichten
Nach der BGH-Rechtsprechung muss ein Versicherer nach § 17 Abs. 1 VRB 1994 die Deckung nicht verweigern, wenn die Erfolgsaussichten der Ansprüche nach § 823 Abs. 2 BGB glaubhaft gemacht werden. Die Klägerin hatte schlüssig bewiesen, dass ihr deliktischer Ersatzanspruch Aussicht auf Erfolg bietet. Eine abwartende Prüfung oder die Anforderung weiterer Unterlagen war nicht zulässig, weil sie zu einer unzulässigen Verzögerung der Deckungszusage geführt hätte. Es besteht direkter Anspruch auf sofortige Zusage.
BGH-Entscheidung stärkt Rechtssicherheit im Verkehrs-Rechtsschutz grundlegend nachhaltig für Versicherte
Durch Auslegung unklarer Bestimmungen nach § 305c Abs. 2 BGB hat der BGH entschieden, dass Versicherte einer Verkehrs-Rechtsschutzversicherung gemäß VRB 1994 weiterhin geschützt sind, auch wenn ein Ersatzfahrzeug noch nicht formell zugelassen wurde. Diese Entscheidung garantiert Deckungsleistung für außergerichtliche und gerichtliche Maßnahmen in deliktischen Schadensersatzprozessen. Sie beseitigt Auslegungsunsicherheiten, stärkt die Rechte der Versicherten im Vertragsverhältnis und erhöht die Transparenz der Versicherungsbedingungen insgesamt nachhaltig und trägt zur Fairness im Rechtsschutzmarkt bei.

