Die Schlussanträge von EuGH-Generalanwalt Alexios Emiliou kritisieren Malta dafür, mit der Bill 55 Rückzahlungsansprüche aus Online-Casinoverlusten gezielt zu blockieren und so die Umsetzung der Brüssel-Ia-Verordnung zu umgehen. Er hält die Aussetzung der Vollstreckung deutscher und österreichischer Urteile für rechtswidrig. Rechtsanwalt Thomas Sittner von CLLB Rechtsanwälte weist darauf hin, dass bei einer EuGH-konformen Entscheidung betroffene Spieler erstmals europaweit gestärkt werden. Diese Rechtsprechung könnte künftig den Schutz von Verbrauchern im digitalen Glücksspielmarkt deutlich verbessern.
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Generalanwalt Emiliou fordert sofortige Aufhebung der maltesischen Bill 55
Die Schlussanträge von EuGH-Generalanwalt Alexios Emiliou bestehen darauf, dass die maltesische Bill 55 die Umsetzung der Brüssel-Ia-Verordnung hemmt, da sie gerichtliche Entscheidungen aus Deutschland und Österreich über die Rückerstattung von Online-Glücksspielverlusten blockiert. Er empfiehlt, diese nationale Regelung für unwirksam zu erklären. Würde der Europäische Gerichtshof seiner Auffassung folgen, könnten betroffene Spieler unmittelbar in Malta gegen die Betreiber vorgehen und einheitlich ihre Verluste zurückfordern sowie die grenzüberschreitende Rechtsdurchsetzung effektiv nachhaltig stärken.
Rückerstattungsansprüche werden durch maltesische Gesetzesänderung faktisch blockiert und ausgesetzt
Europäische Glücksspielkunden erhielten in Deutschland und Österreich wiederholt positive Urteile, die ihnen Rückforderungen gegen Anbieter ohne gültige Lizenz ermöglichten. Um dies zu umgehen, führte die maltesische Regierung die Bill 55 ein und setzte die Anerkennung dieser EU-weiten Gerichtsurteile in Malta aus. Geschädigte müssen nun gesondert vor maltesischen Gerichten klagen, was international vergleichbare Rechtswege einschränkt und die Durchsetzung ihrer Ansprüche deutlich verteuert. Verbraucherschutzorganisationen warnen deutlich vor zunehmender Rechtsunsicherheit in der EU.
EuGH soll Emiliou-Empfehlung folgen und EU-weite gerichtliche Vollstreckung sichern
Durch den Verordnungscharakter der Brüssel-Ia-Verordnung wird eine unmittelbare Geltung in allen Mitgliedstaaten sichergestellt, sodass nationale Gerichte unabhängig von eigener Gesetzgebung die Entscheidungen anderer Staaten ohne erneute Prüfung anerkennen müssen. Diese Regelung soll die Effizienz rechtsstaatlicher Verfahren in der Union verbessern. Eine Berufung auf öffentliche Ordnung darf nicht als Deckmantel dienen, um rechtskräftige Urteile zu blockieren oder selektiv anzuwenden. Der Generalanwalt betont deutlich, dass die Ausnahme nur in extremen Fällen gilt.
AG Emiliou bestätigt Europarechtswidrigkeit von Maltas umstrittener Bill 55
Im EuGH-Verfahren C-683/24 prüfte der Gerichtshof erstmals Maltas Bill 55, nachdem das Wiener Handelsgericht die Vereinbarkeit dieser Sonderregelung mit der Brüssel-Ia-Verordnung in Frage gestellt hatte. In seinen Schlussanträgen fasste Generalanwalt Alexios Emiliou zusammen, dass die nationale Vorschrift gegen das EU-Recht verstoße. Er betonte insbesondere, dass die Einschränkung der Dienstleistungsfreiheit und die Behinderung der Vollstreckung ausländischer Urteile nicht mit den Grundprinzipien der Union in Einklang stehen. Diese Beurteilung stärkt den Verbraucherschutz.
Malta kann EU-Urteile nicht willkürlich per Ordre-public-Klausel blockieren gesetzeswidrig
Mit Blick auf die Brüssel-Ia-Verordnung hält der Generalanwalt Maltas Berufung auf die Ordre-public-Klausel für rechtswidrig, da sie eine politisch motivierte Neubewertung bereits anerkannter EU-Urteile ermöglicht. Eine derartige Praxis verstoße gegen die Dienstleistungsfreiheit, indem sie protektionistische Maßnahmen unter dem Deckmantel öffentlicher Ordnung legitimiert. Dadurch werde das Prinzip der gegenseitigen Anerkennung untergraben und der europäische Binnenmarkt in seiner Funktionsweise beeinträchtigt, was langfristig zu Rechtsunsicherheit führe. Dies widerspricht den EU-Zielen von Transparenz Rechtssicherheit.
Emiliou: Ordre-public-Klausel ungeeignet für maltesische Lizenzblockade im EU-Binnenmarkt juristisch
Emiliou unterstreicht, dass die Brüssel-Ia-Verordnung lediglich die Anerkennung und Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen regelt und keinen verbindlichen Rahmen für Glücksspiellizenzen schafft. Eine maltesische Lizenz gewährt folglich weder automatische Zulassung noch Schutz vor nationalen Auflagen in anderen EU-Staaten. Deutschland kann daher eigene Gesetze verabschieden, welche Altersgrenzen, Sperrdateien oder Umsatzsteuern für Online-Glücksspielprovider festlegen. Betreiber müssen somit auch ohne Entzug ihrer maltesischen Lizenz alle landesspezifischen Vorschriften erfüllen. Dieser Befund verdeutlicht die Abhängigkeit der Anbieter von nationalen Durchsetzungsmechanismen.
EU-Mitgliedstaaten müssen Urteile ohne erneute Prüfung künftig automatisch vollstrecken
Wenn der Europäische Gerichtshof der Empfehlung von Generalanwalt Emiliou folgt, etabliert er ein EU-weites Rückforderungsrecht für Spieler, die Opfer nicht lizenzierter Online-Plattformen geworden sind. Der einheitliche Vollstreckungsmechanismus verhindert, dass Anbieter grenzüberschreitenden Zahlungsverpflichtungen ausweichen. Dies fördert die Rechts- und Verbrauchersicherheit, stärkt das Vertrauen in den europäischen Glücksspielmarkt und motiviert Betreiber, in sämtlichen Mitgliedstaaten offizielle Konzessionen einzuholen und geltende Auflagen stringent umzusetzen. Schließlich garantiert sie fairen Wettbewerb sowie gleiche Rahmenbedingungen für Marktteilnehmer.
Generalanwalt Emiliou argumentiert, dass die maltesische Maßnahme Bill 55 im Widerspruch zur Brüssel-Ia-Verordnung steht, da sie die Anerkennung und Durchsetzung ausländischer Gerichtsurteile ausschließt. Für Verbraucher im Online-Glücksspiel eröffnet dies neue Möglichkeiten, ihre finanziellen Einbußen bei maltesischen Anbietern geltend zu machen. Sollte der Europäische Gerichtshof den Empfehlungen folgen, wird die Union einheitliche Standards für Verbraucherschutz und Compliance im Glücksspielbereich etablieren und so die Rechtssicherheit aller Teilnehmer stärken. Dies schafft zwingende grenzüberschreitende Transparenz.

